Gendererklärung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die Sprachform des generischen Maskulinums angewandt. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Hundesportverein Ettlingen e.V., Verein für Hunde aller Rassen“ (abgekürzt HSV Ettlingen).

2. Er ist unter der Vereinsregisternummer 360416 beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen, Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Ettlingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist Mitglied im südwestdeutschen Hundesportverband.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Es gilt das Diskriminierungsverbot.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungserlöse, Vermietung des Gebäudes, Kursgebühren, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

Die Aufgaben des Vereins sind: 

1. Förderung des Hundesports und Ausbildung der Tiere ohne Unterschied in der Abstammung der Hunde.

2. Unterstützung der Hundehalter in Theorie und Praxis.

3. Durchführung von Leistungsprüfungen und Wettkämpfen.

4. Allgemeine Förderung der Anerkennung der Hundehaltung durch die Öffentlichkeit.

5. Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Hundesport.

6. Fernhaltung gewerbsmäßiger Hundehändler und sonstiger unsportlicher Elemente vom Hundesport.

§ 4  Rechtsgrundlagen

Die Satzung des Hundsportvereins Ettlingen und die Entscheidungen, die er im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 5 Vereinsverbindlichkeiten und Haftung

1. Die Vereinsmitglieder können für Verbindlichkeiten des Vereins (Schulden) sowie für Verpflichtungen, die sich aus unerlaubten Handlungen des Vorstandes nach §§823ff BGB ergeben, nicht in Anspruch genommen werden.

2. Der Verein haftet nicht für seine Mitglieder. Eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die die Aktivitäten des Vereins gem. § 3 wahrnehmen und die sich aus dem Betrieb und der Organisation des Hundesports ergeben können, ist ausgeschlossen.

II. Mitgliedschaft

§ 6  Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Im Einzelnen sind dies:

  • Einzelpersonen
  • Jugendliche unter 18 Jahren
  • Personen im Rahmen einer Familienmitgliedschaft
  • Ehrenmitglieder

2. Aufnahmegesuche sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes zur Aufnahme. Eine Ablehnung kann aus wichtigen Gründen erfolgen, eine Verpflichtung zur Angabe von Gründen ist nicht gegeben. Gegen den Ablehnungsbeschluss kann der Bewerber Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig über das Aufnahmegesuch.

3. a) Minderjährige und nicht geschäftsfähige Personen können nur mit der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist das jugendliche Mitglied stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar. 

b) Die Familienmitgliedschaft kann für in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner und deren minderjährige Kinder abgeschlossen werden. Alle in einer Familienmitgliedschaft eingeschlossenen Personen sind ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung und haben dementsprechende Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft der Kinder endet automatisch zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. Eine anschließend weiterführende Mitgliedschaft als Einzelperson muss dem Vorstand rechtzeitig schriftlich angezeigt werden.

4. Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder mindestens 30 Jahre dem Verein angehören, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder (siehe § 7 Nr. 11), haben gleiche Rechte und Pflichten.

2. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein.

3. Sie haben das Recht auf Ausübung des Stimmrechtes.

4. Sie sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und alle Einrichtungen des Vereins, die der Ausübung des Hundesports dienen, im üblichen Rahmen zu benutzen. Organisatorische Vorgaben des Vorstandes hat das Mitglied in Ausübung dieser Rechte zu respektieren.

5. Mitglieder, die Hundezucht und –ausbildung gewerbsmäßig betreiben, haben kein Anrecht darauf, die Einrichtungen des Vereins für ihre Zwecke zu nutzen. 

6. Jedes Mitglied ist im Rahmen der Jahreshauptversammlung berechtigt, vom Vorstand Auskünfte und Rechenschaft über die Vereinstätigkeiten sowie über den Bestand und die Verwendung aller geld- oder geldwerten Mittel zu verlangen. 

7. Es gehört zu den Aufgaben der Mitglieder, die gemeinnützigen Bestrebungen des HSV zu fördern. Sie sollen sich gegenseitig bei Ausübung des Hundesports unterstützen.

8. Die Mitglieder des Vereins sind zur Beitragszahlung verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt. Neue Mitglieder beginnen die Beitragszahlung mit dem Kalendervierteljahr in dem sie eintreten.

9. Ein Neumitglied ist zur Bezahlung einer einmaligen, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühr verpflichtet.

10. Jedes volljährige, aktive Mitglied ist zur Erbringung einer für den Unterhalt der Hundesportanlage und des Vereinsheims erforderlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Als aktive Mitglieder gelten alle ordentlichen Mitglieder, die sich hundesportlich betätigen bzw. die Anlage des Vereins nutzen. Die Häufigkeit der Nutzung ist dabei unerheblich.

Nicht erbrachte Arbeitsstunden werden gemäß der aktuellen Beitragsordnung vom Mitglied finanziell abgegolten.

Die Anzahl der jährlich zu erbringenden Arbeitsstunden und der Stundensatz für nicht erbrachte Arbeitsstunden werden in der Beitrag- und Gebührenordnung festgelegt.

Nichtmitglieder können vom Verein angebotene Ausbildungskurse belegen. Die Höhe der Teilnahmegebühren regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

11. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch Streichung von der Mitgliederliste

c) durch Austritt

d) durch Ausschluss

a) Die Mitgliedschaft endet zum Zeitpunkt des Todes.

b) Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste seitens des Vereins,  wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt wurden. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung von der Mitgliederliste enthalten.

c) Ein Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens am 30.11. schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Andernfalls setzen sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages für das nächste Jahr fort.

d) Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das vorsätzlich oder mehrfach gegen die Satzung verstoßen oder durch sein Handeln das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat. Das gleiche gilt bei gravierenden Verstößen gegen die sportlichen Regeln und den Tierschutz. Über den Ausschluss entscheidet erstinstanzlich mit 2/3 Mehrheit der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden. Er hat dem Mitglied den gegen ihn ergangenen Beschluss unter Angabe der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen schriftlich mitzuteilen.  Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen 3 Wochen Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann letztinstanzlich über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet. In dem Zeitraum dazwischen ruht die Mitgliedschaft.

2. Ausscheidende, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen oder Teile davon, auch wenn sie sie selbst in das Vereinsvermögen eingebracht haben. Sie sind zur Zahlung des rückständigen Beitrags verpflichtet. 

III. Vertretung und Verwaltung des Vereins 

§ 9  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • 1. Mitgliederversammlung
  • 2. Vorstand
  • 3. Verwaltungsrat

§ 10 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt:

a) die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

b) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie des Abgeltungsbetrages für nicht erbrachte Arbeitsstunden.

c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer

d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder.

e) die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastungen werden für jedes Vorstandsmitglied einzeln erteilt.

f)  die Entscheidung über Beschwerden gegen eine Aufnahme oder einen Ausschluss

2. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der §§ 14 und 15 werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht anwesende Stimmberechtigte gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder, bei Antrag eines Mitgliedes, in geheimer Form.

3. Die Jahreshauptversammlung ist jährlich innerhalb des 1.Quartals des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Bei dringendem Entscheidungsbedarf wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichem Antrag, unter Angabe der Gründe, an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche MV einberufen.

4. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen in Textform unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit sowie der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden zum abgelaufenen Berichtsjahr

b) Rechenschaftsbericht des Finanzverwalters zum abgelaufenen Berichtsjahr sowie einen Haushaltsplan für das laufende Berichtsjahr.

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastungen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes

e) Neuwahlen entsprechend der Satzung

f) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann Anträge zur Beschlussfassung an die MV richten. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der MV dem Vorstand schriftlich vorliegen. Alle Anträge bedürfen der Zulassung durch die Versammlung. Von dieser Vorschrift sind Anträge der Vorstandschaft befreit. Anträge betreffend eine Satzungsänderung oder Neufassung müssen bereits zum Zeitpunkt der Einladung bekannt sein.

5. Zwecks Überprüfung und Durchführung der Wahlhandlungen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern.

Die MV werden in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so bestimmt der Vorstand, wer von den Vorstandsmitgliedern die Versammlung leitet.

§ 11 Der Vorstand

1.  Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Finanzverwalter
  • Sportwart
  • Pressewart
  • Schriftführer

Vertretungsberechtigter Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Finanzverwalter

Die Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind allein vertretungsberechtigt.
In Abweichung von Satz 1 sind die Mitglieder des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als EUR 3.000 nur jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt.

a) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes unbescholtene Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das als ordentliches Mitglied dem Verein mindestens 1 Jahr angehört. Eine Ämterhäufung innerhalb des Vorstandes ist nicht zulässig.

b) Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Den Inhabern der Vereinsämter können Aufwendungen und Reisekosten, die in Verfolgung der Vereinsinteressen entstanden sind, erstattet werden. Einen Anspruch auf Erstattung gibt es nicht. 

c) Mitglieder, die aus wichtigem Grund am Besuch einer Mitgliederversammlung verhindert sind, sind wählbar. Ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion muss in schriftlicher Form vorliegen. 

d) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, werden dessen Aufgaben bis zu den nächsten Wahlen auf die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt. 

e) Für die erste Wahlperiode ist zwingend vorgeschrieben, dass der 1. Vorsitzende, der Finanzverwalter und der Sportwart auf die Dauer von einem Jahr bestellt werden, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Pressewart für zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes während seiner laufenden Wahlperiode aus, so ist bei der Ersatzwahl des neuen Vorstandmitgliedes zwingend darauf zu achten, dass die Verschiebung der Wahlperioden aufrecht erhalten bleibt.

2.   Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis werden im Folgenden definiert, ein ressortübergreifendes Zusammenwirken wird dadurch nicht ausgeschlossen.  

a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse. Ihm obliegt die Einberufung von Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal. Er kann in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrem Amt innerhalb des Vereins entbinden.

b) Der 2.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

c) Der Finanzverwalter vertritt den Verein ebenfalls gerichtlich und außergerichtlich. Er ist verantwortlicher Leiter des Kassenwesens. Er verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins und besorgt die Beitragseinzüge. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und die Geschäftsbücher am Ende jeden Geschäftsjahres abzuschließen. Er legt der Mitgliederversammlung eine Einnahmen-Überschussrechnung mit fortlaufender Vermögensaufstellung i.S. des Steuerrechts vor. Des Weiteren erstellt er einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

d) Der Sportwart ist verantwortlich für die Koordination des Übungsbetriebes und für die Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen. Er ist Ansprechpartner und Interessenvertreter der Übungsleiter im Vorstand. Er ist angehalten, regelmäßig protokollierte Übungsleitersitzungen abzuhalten.

e) Der Pressewart ist als Leiter der Öffentlichkeitsarbeit für die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit verantwortlich. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins durch geeignete Medien zu publizieren, dazu gehören insbesondere die Veröffentlichungen in Zeitung und die Pflege der Homepage und die Publikation aller wichtigen Informationen für die Mitglieder.

f) Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen besonders über Beschlüsse und Wahlen Protokoll zu führen, die von ihm, dem 1. Vorsitzenden und ggf. vom Wahlleiter zu unterzeichnen sind. Er unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der schriftlichen Vereinsarbeiten insbesondere bei der Mitgliederverwaltung.

3. Das Vorstandsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Dem Vorstand obliegen die Beratung und die Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es besteht die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, sowie die Ziele des Vereins zu verfolgen und jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu vier Beisitzern, dem Jugendwart sowie den Übungsleitern und Figuranten.

1. Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Unterstützung und Beratung des Gesamtvorstandes in der Führung des Vereins.

2. Der Jugendleiter wird unbefristet vom Vorstand eingesetzt und abberufen. Er ist für die Führung der Vereinsjugendgruppe verantwortlich und ihm obliegt die Förderung und die Durchführung von Jugendveranstaltungen kultureller und unterhaltender Art, sowie die hundesportliche Arbeit der Jugendlichen in Absprache mit den Übungsleitern.

3. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung analog zu § 11.1.a) gewählt. Ihr Aufgabengebiet wird vom Vorstand nach den jeweiligen Erfordernissen vorgeschlagen. Wiederwahlen sind zulässig.

4. Die Übungsleiter sowie die Figuranten werden vom Vorstand eingesetzt und abberufen. Sie sind für die gesamte hundesportliche Arbeit im Verein verantwortlich. Zu ihrer Unterstützung können aus dem Kreis der Mitglieder geeignete Helfer bestellt werden. Die Übungsleiter sind verpflichtet, die hundesportliche Arbeit entsprechend den vom Südwestdeutschen Hundesportverband herausgegebenen Richtlinien durchzuführen und die vom Südwestdeutschen Hundesportverband angesetzten Fortbildungskurse zu besuchen. Der Verein kann die Kosten solcher Kurse anteilig zurückverlangen, wenn der Übungsleiter dem Verein im Anschluss weniger als 12 Monate zur Verfügung stand.

5. Die Ämter im Verwaltungsrat sind Ehrenämter. Den Inhabern der Vereinsämter können Aufwendungen und Reisekosten, die in Verfolgung der Vereinsinteressen entstanden sind, erstattet werden. Einen Anspruch auf Erstattung gibt es nicht.

 IV Sonstige Bestimmungen

 § 13  Kassenprüfer

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die der Vorstandschaft nicht angehören dürfen. Die beiden Kassenprüfer müssen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenunterlagen prüfen, insbesondere die Vollständigkeit der Belege, deren ordnungsgemäße Verbuchung, die rechnerische Richtigkeit des Kassenberichts und die Überprüfung er satzungsgemäßen Verwendung der Mittel.

2. Die Kassenprüfer werden analog § 11.1.e) auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14  Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung wird von der Mitgliederversammlung analog zu § 10.2. mit einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

§ 15  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zwei gemeinsam handelnde Liquidatoren mit einfachem Mehrheitsbeschluss bestimmen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Ettlingen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16  Schlussbestimmungen

 1. Die vorliegende Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. November 2010 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzung treten alle vorhergehenden Satzungen außer Kraft.

Ettlingen, den 1. Dezember 2010
geändert am 05.03.2015
geändert am 01.10.2021

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